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Handels- und Gesellschaftsrecht

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GmbH gründen oder Fusion? Mit Notar zum Unternehmenserfolg

Das Wirtschaftsleben ist dynamisch, komplex und voller Chancen. Doch um diese Chancen erfolgreich zu nutzen und Risiken zu minimieren, bedarf es eines soliden rechtlichen Fundaments. Hier kommen das Handels- und Gesellschaftsrecht ins Spiel – zwei zentrale Säulen des Wirtschaftsrechts, die den Rahmen für Ihr unternehmerisches Handeln definieren. Als erfahrene Notare in Wiesbaden begleiten wir von PAULUS.WESTERWELLE.KAUFFMANN Sie bei allen Schritten, von der Gründung bis zur Umstrukturierung Ihres Unternehmens.

Was ist der Unterschied zwischen Handels- und Gesellschaftsrecht?

Obwohl die beiden Begriffe oft zusammen genannt werden, beschreiben sie unterschiedliche, sich jedoch ergänzende Rechtsbereiche:

  • Das Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute. Es regelt die Rechtsbeziehungen, die sich aus dem Betreiben eines Handelsgewerbes ergeben. Man könnte sagen, es legt die „Spielregeln für den Marktplatz“ fest. Dazu gehören Vorschriften über die Firma, die Handelsregistereintragung, Prokura und Handlungsvollmachten sowie die spezifischen Regelungen für Handelsgeschäfte.
  • Das Gesellschaftsrecht befasst sich mit dem „Innenleben“ von Unternehmen. Es regelt die Gründung, die Verfassung, die Organisation und die Auflösung von Gesellschaften. Es definiert also die rechtliche Hülle, in der Ihr Unternehmen agiert, und die Beziehungen der Gesellschafter untereinander sowie zur Gesellschaft selbst.

Beide Bereiche sind untrennbar miteinander verbunden. Das Gesellschaftsrecht gibt Ihrem Unternehmen die Form (z. B. eine GmbH), und das Handelsrecht regelt, wie dieses Unternehmen am Markt agiert.

Einige der wichtigsten Vorgänge im Lebenszyklus eines Unternehmens, bei denen wir Sie beraten und notariell unterstützen, sind:

  • Die GmbH Gründung: Dies ist der formelle Akt der Schaffung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Durch die Gründung entsteht eine eigenständige juristische Person, deren wesentlicher Vorteil die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen ist. Gesellschafter haften also nicht mit ihrem Privatvermögen.
  • Die Liquidation einer Firma: Dies bezeichnet die geordnete Auflösung und Abwicklung einer Gesellschaft. Dabei wird das vorhandene Vermögen verwertet, Schulden werden beglichen und ein eventueller Überschuss wird an die Gesellschafter verteilt. Der Prozess endet mit der Löschung der Firma im Handelsregister.
  • Die Fusion (Verschmelzung) zweier Firmen: Hierbei werden zwei oder mehr rechtlich selbstständige Unternehmen zu einer einzigen rechtlichen und wirtschaftlichen Einheit zusammengeführt. Dies geschieht oft aus strategischen Gründen, um Synergien zu nutzen oder die Marktposition zu stärken.

Die Gesellschaftsgründung: Vom Einzelunternehmen zur GmbH Gründung

Der Entschluss, ein eigenes Unternehmen zu führen, ist ein bedeutender Schritt. Die Wahl der richtigen Rechtsform ist dabei eine der ersten und wichtigsten Entscheidungen.

Viele Gründer starten mit einfachen Strukturen. Ein Einzelunternehmen zu gründen oder eine GbR zu gründen (Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder kurz BGB-Gesellschaft genannt) ist unkompliziert und kostengünstig. Eine BGB-Gesellschafts-Gründung erfordert nicht einmal einen schriftlichen Vertrag.

Doch diese Einfachheit birgt ein erhebliches Risiko: die unbeschränkte persönliche Haftung aller Gesellschafter mit ihrem gesamten Privatvermögen. Sollte das Unternehmen keinen wirtschaftlichen Erfolg haben, haften Sie als Unternehmensinhaber beziehungsweise Gesellschafter mit Ihrem Privatvermögen.

Um dieses Risiko zu minimieren, entscheiden sich viele Unternehmer dafür, eine Kapitalgesellschaft wie die GmbH zu gründen. Die Gründung einer GmbH ist der gängigste Weg, eine Firma zu gründen und gleichzeitig das persönliche Vermögen zu schützen.

Dieser Prozess ist jedoch formgebunden und erfordert zwingend die Mitwirkung eines Notars. Auch für die Gründung einer sogenannten Stillen Gesellschaft, bei der sich ein Investor im Hintergrund beteiligt, sind klare vertragliche Regelungen essenziell. So sind zu jederzeit Rechte und Pflichten aller Beteiligten festgelegt. Eine sorgfältige Gesellschaftsgründungs-Checkliste hilft dabei, alle notwendigen Schritte von der Namensfindung bis zur Kapitaleinlage zu überblicken.

GmbH gründen: Kosten, notarielle Beurkundung und der Gesellschaftsvertrag

Wenn Sie sich für die GmbH Gründung entscheiden, ist der Notar Ihr zentraler Ansprechpartner. Der Gründungsprozess einer GmbH ist ohne notarielle Beurkundung nicht möglich. Der Notar entwirft und beurkundet den Gesellschaftsvertrag (Satzung), in dem die grundlegenden Strukturen Ihrer Gesellschaft festgelegt werden. Dazu gehören der Firmenname, der Sitz, der Unternehmensgegenstand, die Höhe des Stammkapitals und die Verteilung der Geschäftsanteile.

Eine häufige Frage betrifft die Kosten einer GmbH Gründung. Diese sind transparent im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt und richten sich hauptsächlich nach der Höhe des Stammkapitals. Zu den Notarkosten kommen noch die Gebühren für die Eintragung im Handelsregister hinzu.

Wir klären Sie vorab transparent über alle anfallenden Kosten auf. Nach der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages und dem Nachweis über die Einzahlung des Stammkapitals meldet der Notar die Gesellschaftsgründung elektronisch beim zuständigen Handelsregister an. Erst mit der Eintragung entsteht die GmbH als juristische Person und die Haftungsbeschränkung tritt in Kraft.

Die Anteilsübertragung einer GmbH: Notarielle Begleitung beim Anteilskauf

Die Gesellschafterstruktur einer GmbH ist nicht für alle Zeiten festgelegt. Gesellschafter können ausscheiden, neue hinzukommen oder bestehende Gesellschafter ihre Anteile verkaufen. Ein solcher Anteilskauf oder eine Anteilsübertragung ist ein rechtlich anspruchsvoller Vorgang.

Das Gesetz schreibt für die Anteilsübertragung einer GmbH zwingend die notarielle Beurkundung des Übertragungsvertrages vor (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Diese Formvorschrift dient dem Schutz aller Beteiligten und stellt sicher, dass die Übertragung rechtssicher dokumentiert und im Handelsregister nachvollzogen werden kann. Wie bei Immobilien auch, sorgt der Notar dafür, dass keiner Partei Nachteile aus dieser Übertragung entstehen.

Die Notarkosten der Anteilsübertragung einer GmbH richten sich nach dem Wert der übertragenen Anteile. Eine wichtige Frage für Unternehmer ist, ob die Notarkosten der Anteilsübertragung einer GmbH als Betriebsausgaben absetzbar sind. In der Regel können diese Kosten steuerlich geltend gemacht werden, was die finanzielle Belastung reduziert. Ein besonders komplexes Thema ist die Grunderwerbsteuer bei einer GbR Anteilsübertragung oder auch bei einer GmbH. Hält eine Gesellschaft Immobilienvermögen, kann bereits die Übertragung von Anteilen eine Forderung der Grunderwerbsteuer auslösen, auch wenn die Immobilie selbst nicht direkt verkauft wird. Hier ist eine fachkundige rechtliche und steuerliche Beratung unerlässlich, um unerwartete Kosten zu vermeiden.

Fusion und Verschmelzung von Unternehmen: Aus zwei wird eins

Unternehmenswachstum kann auch durch Umstrukturierungen wie eine Fusion oder Verschmelzung von Unternehmen erreicht werden. Die Verschmelzung ist der juristisch exakte Begriff aus dem Umwandlungsgesetz und beschreibt den Vorgang, bei dem das Vermögen einer Gesellschaft als Ganzes auf eine andere übergeht. Dies kann in verschiedenen Konstellationen erfolgen, etwa auch als Verschmelzung von GmbH auf GmbH, bei der zwei GmbHs zu einer verschmelzen.

Eine solche GmbH Verschmelzung ist ein hochkomplexer Prozess, der ohne notarielle Begleitung nicht durchführbar ist. Der Notar beurkundet den Verschmelzungsvertrag und unterstützt anschließend auch bei der Anmeldung der Verschmelzung zum Handelsregister.

Eine besondere Form ist die rückwirkende Verschmelzung, die es ermöglicht, den Zusammenschluss steuerlich auf einen bis zu acht Monate in der Vergangenheit liegenden Stichtag zurückzubeziehen. Dies bietet erhebliche bilanzielle und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Auch eine Verschmelzung einer GmbH auf ein Einzelunternehmen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, erfordert aber eine besonders sorgfältige Planung und Durchführung.

Die Gesellschafterversammlung und die notarielle Vollmacht

Das oberste Entscheidungsorgan einer GmbH ist die Gesellschafterversammlung. Hier werden grundlegende Beschlüsse gefasst, wie die Feststellung des Jahresabschlusses, die Gewinnverwendung, die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern oder Satzungsänderungen. Kann ein Gesellschafter nicht persönlich an einer Versammlung teilnehmen, kann er sich per Vollmacht vertreten lassen.

In vielen Fällen reicht hierfür eine einfache schriftliche Vollmacht aus. Für besonders weitreichende Beschlüsse oder wenn die Satzung es vorsieht, kann jedoch eine Vollmacht für die Gesellschafterversammlung, die notariell beglaubigt oder beurkundet ist, erforderlich sein. Eine notariell beglaubigte Vollmacht bietet maximale Rechtssicherheit und verhindert, dass die Wirksamkeit von Beschlüssen später angezweifelt wird. Wir beraten Sie, welche Form der Vollmacht in Ihrem spezifischen Fall notwendig und sinnvoll ist.

Die Liquidation einer GmbH: Der notariell begleitete Weg zur Auflösung

Nicht jedes unternehmerische Vorhaben ist für die Ewigkeit bestimmt. Die Entscheidung zur Liquidation und damit zur Beendigung der Geschäftstätigkeit muss ebenso professionell und rechtssicher umgesetzt werden wie die Gründung. Die Auflösung einer GmbH erfordert einen Beschluss der Gesellschafterversammlung, der mit einer qualifizierten Mehrheit gefasst werden muss. Diese geht über eine einfache Mehrheit hinaus und beschreibt einen höheren Anteil an Zustimmenden, zum Beispiel 2/3 oder ¾ der Stimmen. So werden auch die Interessen der Minderheitsgesellschafter nicht vernachlässigt.

Auch hier ist der Notar ein unverzichtbarer Partner. Der Auflösungsbeschluss und die Bestellung der Liquidatoren (meist die bisherigen Geschäftsführer) müssen vom Notar zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Die öffentliche Bekanntmachung der Auflösung leitet das sogenannte Sperrjahr ein, in dem Gläubiger ihre Forderungen anmelden können. Nach Ablauf des Sperrjahres, der Verteilung des Restvermögens und der Erstellung der Schlussbilanz meldet der Notar den Abschluss der Liquidation beim Handelsregister an. Erst mit der endgültigen Löschung im Register ist die Gesellschaft vollständig beendet.

Das Handels- und Gesellschaftsrecht bildet das Rückgrat Ihres unternehmerischen Erfolgs. Die Kanzlei PAULUS.WESTERWELLE.KAUFFMANN in Wiesbaden bietet Ihnen die notwendige Expertise sowohl in der anwaltlichen Beratung als auch bei allen notariellen Angelegenheiten. Wir verstehen uns als Ihr Partner, der Sie mit Klarheit, Präzision und Weitblick durch alle Phasen Ihres Unternehmens begleitet. Kontaktieren Sie uns gerne für ein persönliches Beratungsgespräch.

Wir erstellen für Sie die notwendigen Dokumente und nehmen die Beurkundungen vor. Wir stellen sicher, dass alle rechtlichen Anforderungen eingehalten werden.

Wir begleiten Unternehmen in Wiesbaden und Umgebung bei dem Vollzug von Unternehmenskaufverträgen, der Abhaltung von Gesellschafter- und Hauptversammlungen und der laufenden Betreuung in allen register- und gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen. Wir beraten bei der Wahl der sinnvollen Rechtsform sowie der nachhaltigen Strukturierung durch Umwandlungsmaßnahmen unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Aspekte. Registerauszüge und/oder Vertretungsbescheinigungen für inländische und ausländische Unternehmen stellen wir möglichst noch am Tag der Anfrage zur Verfügung. Gleichsam betreuen wir Unternehmen, die für ausländische Jurisdiktionen Apostillen, Zwischen- und Überbeglaubigungen benötigen.

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