Rechtsgebiet
Erbrecht
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Erbrecht
Der Verlust eines nahestehenden Menschen ist eine emotional belastende Ausnahmesituation. Wenn inmitten der Trauer auch noch rechtliche Auseinandersetzungen um das Erbe drohen, steigt die Belastung für alle Beteiligten noch einmal um ein Vielfaches. Viele Konflikte lassen sich jedoch durch eine vorausschauende Planung oder durch eine kompetente rechtliche Begleitung im Erbfall von Beginn an entschärfen.
Ein unklares Testament, eine komplexe Erbengemeinschaft oder Streitigkeiten um den Pflichtteil sind nur einige der Hürden, die es zu überwinden gilt. Mit der richtigen Strategie und juristischer Unterstützung können Sie Ihre Interessen wahren und langwierige Auseinandersetzungen vermeiden. Die Kanzlei PAULUS.WESTERWELLE.KAUFFMANN steht Ihnen mit langjähriger Erfahrung zur Seite, um Ihren letzten Willen durchzusetzen oder Ihre Ansprüche als Erbe zu sichern.
In unserer Beratungspraxis begegnen uns immer wieder dieselben grundlegenden Fragen. Hier finden Sie kurze Antworten auf die wichtigsten davon.
Die gesetzliche Erbfolge ist in Ordnungen aufgeteilt. Erben erster Ordnung sind die direkten Abkömmlinge des oder der Verstorbenen, also Kinder und – nachrangig – Enkel. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblasser und – nachrangig – dessen Geschwister und deren Kinder (Nichten und Neffen). Großeltern, Onkel und Tanten sowie Cousins oder Cousinen kommen erst in dritter Ordnung.
Der Ehepartner hat eine Sonderstellung und erbt neben den Verwandten. Solange ein Erbe einer vorderen Ordnung vorhanden ist, sind die Erben der nachfolgenden Ordnungen vom Erbe ausgeschlossen. Das heißt: Ist ein Erbe erster Ordnung vorhanden, erben die Erben zweiter Ordnung nichts, usw.
Wurde kein Testament verfasst, greift die gesetzliche Erbfolge – die oben dargestellte Erbfolge nach Ordnungen. Der Anteil des Ehepartners hängt vom Güterstand ab, also in der Regel die Hälfte. Die verbleibende Hälfte wird zu gleichen Teilen unter den Kindern aufgeteilt. Gibt es keine Kinder, erben der Ehepartner und die Erben der 2. Ordnung (z.B. die Eltern des Verstorbenen).
Die beste Lösung ist immer eine einvernehmliche Einigung aller Miterben in einem Auseinandersetzungsvertrag. Darin wird festgehalten, wer welche Vermögenswerte erhält. Ist eine Einigung nicht möglich, bleiben als letzte Optionen oft nur der Verkauf des gesamten Nachlasses mit anschließender Geldverteilung oder eine gerichtliche Teilungsversteigerung bei Immobilien.
Ja, das ist möglich, solange sich keine Immobilien oder GmbH-Anteile im Nachlass befinden. Gehört jedoch Grundbesitz zum Erbe, ist für die Übertragung des Eigentums ein notariell beurkundeter Vertrag zwingend erforderlich und somit ein Notar.
Die persönlichen Freibeträge sind nach Verwandtschaftsgrad gestaffelt. Für Ehepartner beträgt der Freibetrag 500.000 €, für Kinder 400.000 €, für Enkel 200.000 € und für Eltern 100.000 €. Geschwister und alle übrigen Erben haben lediglich einen Freibetrag von 20.000 €. Hinzu kommen noch verschiedene Privilegierungen für bestimmte Vermögensobjekte, so dass sich der Freibetrag quasi erhöhen kann.
Das lässt sich pauschal nicht beantworten. Die Höhe hängt vom Wert der Immobilie, Ihrem persönlichen Steuerfreibetrag und Ihrer Steuerklasse ab. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das selbstgenutzte Familienheim für Ehepartner oder Kinder sogar komplett steuerfrei sein. Eine genaue Berechnung erfordert immer eine individuelle Prüfung des Einzelfalls.
Ein Erbfall stellt familiäre Beziehungen oft auf eine harte Probe, denn wie Sie sicherlich auch schon einmal festgestellt haben, hört bei Geld der Spaß auf. Besonders häufig entsteht ein Erbstreit unter Geschwistern, wenn es um die Verteilung des Nachlasses geht. Emotionen wie Neid, enttäuschte Erwartungen oder alte Rivalitäten kommen wieder an die Oberfläche und erschweren eine sachliche Einigung.
Ein zentraler Streitpunkt ist oft eine Immobilie. Fragen wie „Wer darf im Elternhaus wohnen bleiben?“ oder „Muss ein Erbstreit beim Hausverkauf hingenommen werden?“ führen zu tiefen Gräben. Selbst ein Testament ist kein Garant für Frieden. Gibt es Formulierungen, die Interpretationsspielraum lassen, kann es zu einem Erbstreit trotz Testament kommen.
Solche Erbstreitigkeiten sind nicht nur zermürbend, sondern auch kostspielig. Ein erfahrener Anwalt für Erbrecht hilft Ihnen, die Situation zu analysieren und Ihre Position zu stärken, sei es durch mündliche Verhandlungen oder eine Klärung vor Gericht.
Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, bilden diese automatisch eine Erbengemeinschaft. Das bedeutet: Alle Erben müssen den Nachlass gemeinsam verwalten und können nur einstimmig über Nachlassgegenstände verfügen. Diese Zwangsgemeinschaft birgt erhebliches Konfliktpotenzial, da unterschiedliche Interessen und Lebensplanungen aufeinandertreffen.
Die Auflösung einer Erbengemeinschaft ist daher oft das erklärte Ziel. Doch wie geht man vor, wenn sich die Miterben nicht einigen können? Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kann sich gerade bei Grundvermögen als schwierig erweisen. Ob es um die Verwertung von Landwirtschaftsflächen geht (Erbengemeinschaft vom Ackerland auflösen) oder um die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft bei einer Immobilie – ohne juristischen Beistand ist eine faire Lösung kaum zu finden. Manchmal ist auch eine Teilauseinandersetzung der Erbengemeinschaft bei einer Immobilie eine sinnvolle Option.
Wir begleiten Sie bei der gesamten Abwicklung der Erbengemeinschaft und prüfen alle Möglichkeiten, von der einvernehmlichen Einigung bis hin zur Teilungsversteigerung, die Ähnlichkeiten zu den Verfahren im Bereich der Zwangsversteigerungen aufweist. Auch Aspekte aus dem Bereich Immobilien spielen hierbei eine entscheidende Rolle.
Ein Testament soll Klarheit schaffen, doch manchmal wirft es mehr Fragen auf, als es beantwortet. Wenn Sie Zweifel an der Gültigkeit des letzten Willens haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen das Testament anfechten.
Die Gründe für eine Testamentsanfechtung sind im Gesetz klar definiert. Dazu gehören beispielsweise die Anfechtung wegen Irrtums, Drohung oder Täuschung des Erblassers bei der Testamentserstellung. Auch wenn der Erblasser einen pflichtteilsberechtigten Angehörigen übergangen hat, dessen Existenz ihm nicht bekannt war, kann eine Anfechtung erfolgreich sein.
Wichtig ist jedoch: Wollen Sie ein Testament anfechten, besteht eine Frist von nur einem Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes. Zögern Sie also nicht, sich rechtzeitig beraten zu lassen. Eine erfolgreiche Anfechtung kann dazu führen, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt oder ein früheres Testament wieder gültig wird. Auch im Kontext der Frage „Testament anfechten“ und zum Thema Pflichtteil beraten wir Sie umfassend.
Auch wenn Sie in einem Testament enterbt wurden, gehen Sie als naher Angehöriger nicht zwangsläufig leer aus. Das deutsche Erbrecht sichert Kindern, Ehepartnern und unter Umständen den Eltern einen gesetzlichen Mindestanteil am Nachlass zu: den Pflichtteil. Doch diesen Pflichtteil zu verlangen, ist oft mit Konflikten verbunden. Die Erben sind häufig nicht bereit, Auskunft über den Nachlasswert zu geben oder die Zahlung zu leisten.
Hier ist es entscheidend, die eigenen Pflichtteilsansprüche konsequent durchzusetzen. Wir helfen Ihnen dabei, Ihr Recht einzufordern, den Wert des Nachlasses exakt zu beziffern und den Pflichtteil durchzusetzen.
In bestimmten Sonderfällen kann es sogar strategisch klug sein, das Erbe auszuschlagen und den Pflichtteil zu verlangen. Dies kann sinnvoll sein, wenn der Erbteil mit Beschränkungen oder Vermächtnissen belastet ist. Auch den Pflichtteil zu Lebzeiten zu verlangen ist unter bestimmten Umständen denkbar. Die Berechnung und Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen hat zudem oft eine enge Verbindung zum Familienrecht, insbesondere bei der Bewertung von Vermögenswerten aus der Ehe.
Das Gesetz schützt den Willen des Erblassers, aber es schützt auch den Erblasser selbst vor schwerwiegendem Fehlverhalten potenzieller Erben. Das Konzept der Erbunwürdigkeit greift genau hier.
Ein Erbe kann für erbunwürdig erklärt werden, wenn er sich schwerer Verfehlungen gegenüber dem Erblasser schuldig gemacht hat. Die Gründe für eine Erbunwürdigkeit nach BGB sind schwerwiegend und umfassen beispielsweise die versuchte Tötung des Erblassers, die Fälschung eines Testaments oder die Unterschlagung relevanter Dokumente.
Die Hürden sind jedoch hoch. Die größte Herausforderung besteht darin, die Erbunwürdigkeit zu beweisen. Die Beweislast liegt bei demjenigen, der sich auf die Erbunwürdigkeit beruft. Ohne fundierte juristische Argumentation und eine lückenlose Beweisführung vor Gericht ist ein solches Verfahren kaum zu gewinnen. Wir unterstützen Sie dabei, die notwendigen Schritte einzuleiten und Ihre Ansprüche geltend zu machen.
Eine durchdachte Nachlassplanung findet nicht erst im Todesfall statt. Durch eine lebzeitige Schenkung können Sie Vermögen gezielt übertragen und dabei steuerliche Vorteile nutzen. Sowohl bei der Erbschaftssteuer als auch bei der Schenkungssteuer gibt es persönliche Freibeträge, die alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden können. Das heißt, wenn Sie mehrmals innerhalb von zehn Jahren von einer Person Vermögenswerte zugewandt bekommen, werden diese Summen addiert und es sind gegebenenfalls Steuern fällig, wenn der Freibetrag überschritten wird. Nach zehn Jahren verfällt die Anrechnung und es gilt der übliche Freibetrag.
Der Erbschaftssteuer-Freibetrag und der Schenkungssteuer-Freibetrag hängen vom Verwandtschaftsgrad ab. Besonders bei größeren Vermögenswerten wie Immobilien ist eine frühzeitige Planung essenziell, um die Steuerlast für die nächste Generation zu minimieren.
Wir beraten Sie umfassend über die Möglichkeiten, durch eine strategische Schenkung Ihr Vermögen optimal zu strukturieren und Freibeträge passend ausnutzen zu können. So stellen Sie sicher, dass Ihr Erbe dort ankommt, wo es ankommen soll – und nicht beim Finanzamt.
Das Erbrecht ist ein hochkomplexes Rechtsgebiet, das tief in persönliche und familiäre Verhältnisse eingreift. Ob es um die Abwehr von Ansprüchen, die Durchsetzung Ihrer Rechte oder die Gestaltung der eigenen Nachfolge geht – ohne einen spezialisierten Rechtsbeistand sind Sie schnell im Nachteil.
Als Ihr Anwalt für Erbrecht bieten wir Ihnen nicht nur umfassendes Fachwissen, sondern auch den nötigen Weitblick für strategische Entscheidungen. Bei PAULUS.WESTERWELLE.KAUFFMANN profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und unserem persönlichen Engagement für Ihren Fall. Wir verstehen uns als Ihr verlässlicher Partner, der Ihnen zuhört, Ihre Situation analysiert und eine maßgeschneiderte Lösung für Sie entwickelt. Vertrauen Sie auf unsere Expertise und nehmen Sie Kontakt auf.